首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Dieser Beitrag beiaßt sich mit dem deutschen Interesse am Erziehungswesen in den Vereinigten Staaten von der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis zum Ende der Weimarer Republik. Dabei scheinen v.a. zwei Strömungen von historischer Bedeutung gewesen zu sein. Zum einen haben verschiedene Gruppierungen in Deutschland die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und intellektuellen Bereiche des amerikanischen Lebens mit Symbolwerten versehen, deren Bedeutung sich aber im Verlauf der Zeit änderte, so daß sowohl positive als auch negative Amerikabilder entstehen konnten. Zum anderen äußerte sich das deutsche Interesse am amerikanischen Erziehungswesen zu bestimmten Zeiten stärker in praktischer Hinsicht, zu anderen Zeiten dagegen stärker in soziokultureller Hinsicht. Während einige deutsche Pädagogen die Vorbildfunktion des amerikanischen Bildungswesens betonten, suchten andere eher nach Theoriebildung und wissenschaftlicher Analyse.  相似文献   

2.
Der nachfolgende Beitrag analysiert das Urteil über die belgische Quotenregelung, das der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Bressol gefällt hat. Die Quotenregelung kann, dem Urteil zufolge, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden. Die Kriterien der Erforderlichkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit sind auf der Grundlage der Vorgaben des Gerichtshofs, durch das Vorlagegericht zu beurteilen. Der nachfolgende Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass sich diese Vorgaben aus einer Mischung aus sehr strengen und diese wieder aufweichenden Maßstäben zusammensetzen, die, bei strikter Betrachtung, schwer zu erfüllen sind, offenbar aber den nationalen Gerichten einen Entscheidungsspielraum einräumen sollen, der zu einer für die betroffenen Mitgliedstaaten politisch akzeptablen Lösung führt. Das "Recht auf Bildung" nach Art 14 des Internationalen Paktes über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, wurde vom Gerichtshof nicht ausreichend differenziert behandelt und im Ergebnis fehlerhaft beurteilt.  相似文献   

3.
Beim Rektor ist zwischen der universitätsrechtlichen Wahl und dem mit dem Rektor aus Anlass der Wahl abgeschlossenen Vertrages zu unterscheiden. Die Rektorsfunktion ist eine öffentlich-rechtliche. Für den körperschaftsrechtlichen Akt der Wahl des Rektors ist das Zusammenwirken der beiden Organe Senat und Universitätsrat erforderlich. Die öffentliche Ausschreibung der Funktion des Rektors erfolgt durch den Senat nach Einholung einer Stellungnahme des Universitätsrats. Die in § 23 Abs 2 Satz 2 UG 2002 bestimmten Erfordernisse für den Rektor eröffnen einen überaus weiten Interpretationsspielraum. Sie bringen weder für den Senat noch für den Universitätsrat nennenswerte Beschränkungen mit sich. Der Senat hat einen Dreiervorschlag zu erstellen. Ein Vorschlag mit weniger als drei Personen wird nur dann zulässig sein, wenn trotz Neuausschreibung die Erstattung eines Dreiervorschlags nicht möglich ist. In den Dreiervorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Das Wahlverfahren im Universitätsrat ist nur rudimentär geregelt. Die Wahl des Rektors durch den Universitätsrat ist ein öffentlich-rechtlicher Gesamtakt des Kollegialorgans Universitätsrat. Wahl und Anstellungsvertrag des Rektors sind rechtlich klar auseinanderzuhalten. Wahl und Kundmachung des Wahlergebnisses bewirken noch keinen Abschluss des Anstellungsvertrages. Der Anstellungsvertrag wird zwischen dem Rektor und der Universität (vertreten durch den Universitätsrat) abgeschlossen. Es sind darauf die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen der §§ 861 ff ABGB anzuwenden.  相似文献   

4.
Die durch das UG 2002 mit größerer Autonomie ausgestatteten Universitäten nützen diese auch zur Kooperation bei der Einrichtung von interuniversitären Studien. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese sind jedoch nur rudimentär. Es ist nicht möglich, gemeinsame Organe (Curriculakommissionen, monokratische Organe) für derartige Studien einzurichten. Möglich ist nur, ein Organ zu schaffen, das durch Personalunionen für beide Universitäten entscheidet. Bei der Durchführung der Studien kommt den Studierenden ein Wahlrecht hinsichtlich der Universität der Zulassung zu. Bei prüfungsrelevanten Fragestellungen richtet sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Universitäten nach dem Curriculum und den dort vorgesehenen Prüfungen. Dies führt dazu, dass zB Studierende in einem interuniversitären Studium je nach Prüfungsuniversität eine unterschiedliche Anzahl von Prüfungsantritten haben können.  相似文献   

5.
Die Entstehung von “Women's Studies” als akademische Disziplin wurde in den Vereinigten Staaten und Deutschland entscheidend beeinflußt durch die sich in diesen Ländern formierenden Frauenbewegungen. “Women's Studies “‐Programme bildeten sich zunächst in den Vereinigten Staaten. Da es dort bereits eine beträchtliche Anzahl von Frauen unter den Lehrenden an den Hochschulen gab, die zum Teil ein feministisch motiviertes Interesse an diesem neuen Feld hatten, ließ sich von Anfang an eine Verankerung der Programme an den Universitäten erreichen. Inspiriert durch die amerikanische Entwicklung widmeten sich in den frühen siebziger Jahren auch in Deutschland feministische Wissenschaftlerinnen der Forschung und Lehre über Frauen. Ihre Situation unterschied sich aber ganz wesentlich von der ihrer amerikanischen Kolleginnen. Zum einen gab es weniger Frauen im Lehrkörper der meisten Universitäten, insbesondere unter den Professoren, zum anderen war das intellektuelle Klima an vielen Fakultäten zu diesen Zeitpunkt stark durch marxistische Einflüsse geprägt und feministischen Anschauungen wenig zuträglich. Aus diesem Grund unterrichteten viele feministische Wissenschaftlerinnen zunächst außerhalb der Hochschulen an Volkshochschulen oder in Gemeindeein‐richtungen. Erst ab 1980 entstanden konkrete Pläne für die Durchführung von Frauenforschung an den Universitäten. Diese stießen jedoch auf gemischte Reaktionen unter Feministinnen, die geteilter Meinung waren, wenn es um den Nutzen von Programmen an Hochschulen oder auf Gemeindeebene ging. Diese Konflikte kamen zum ersten Mal bei der Konferenz zur Planung der Zentraleinrichtung zur Förderung von Frauenstudien und Frauen forschung an der Freien Universität in Berlin zum Tragen. Seitdem prägen sowohl akademische Einrichtungen als auch kommunale Institutionen das Feld in Deutschland.

  相似文献   

6.
Amerikastudien fristeten in Deutschland bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges, mit einigen wenigen Ausnahmen während der Weimarer Zeit, ein Schattendasein. Nach 1945 jedoch änderte sich diese Situation schlagartig. Austauschprogramme für Lehrer und Studenten, die Errichtung von Amerika‐Häusern, neu gegründete Lehrstühle für Amerikastudien, die nicht selten mit aus den USA zurückgekehrten Dozenten besetzt wurden, und nicht zuletzt die Aktivitäten der 1953 ins Leben gerufenen “Deutschen Gesellschaft für Amerikastudien” hatten einen erheblichen Anteil daran, daß das Studium der nordamerikanischen Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft mittlerweile einen festen Platz an deutschen Schulen und Universitäten innehat.  相似文献   

7.
DISSERTATIONES     
Der Beitrag behandelt die amerikanische Erziehungspolitik in der Zeit der Militärregierung und Hohen Kommission in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg am Gegenstand der Jugend. Auf der Grundlage zugänglicher Archivbestände rückt entgegen einer pessimistischen oder negativen Sichtweise ein dezidiertes Erziehungsprogramm in den Vordergrund, das gesellschaftlich integrierende Leistungen erbringen und Maßstäbe für ein demokratisches Verständnis von Erziehung setzen wollte. Die amerikanischen Initiativen knüpften an Entwicklungen der Weimarer Republik an, die den Erziehungsanspruch des einzelnen kodifizieren und Erziehungsprozesse als professionelle Dienstleistung nach neuerer wissenschaftlicher Erkenntnis definieren sollten.  相似文献   

8.
Diese Studie beschreibt den Entwicklungsprozess der professionellen Fähigkeiten von 26 Studenten, die an einem sog. ‘Dualen’ Trainingsprogramm, zum Klassenassistenten teilnahmen. Die Analyse basiert sich auf:(a) Einen Kolbs LSI‐Fragebogen über den Lernstil und das situationsspezifische Lernverhalten (α=.70), (b)Ein ‘Storyline Instrument’ als graphische Darstellung über die Entwicklung der Kompetenzen im Trainingsprogramm; (c) Beurteilung der Fähigkeiten mit Noten. ‘Aktives Experimentieren’ in der Arbeitsumgebung hat zu guten Ergebnissen geführt (r=.50 typisch). Die Auszubildenden erfahren, dass ‘Lernen durch Aktivität’ und ‘Feedback oder Hinweise’ die besten Mittel sind, die deren eigenes Lernverhalten fördern. Viele Studenten durchlaufen eine ‘vorbereitende Lernzeit’, in der sie zwar Erfahrungen im Unterrichtswesen sammeln, wobei aber deren Fähigkeiten keinerlei Fortschritte zeigen. Vorbereitendes Lernen hängt positiv mit der Neigung nach reflexiver Observation und negativ mit der Neigung zu aktiven Experimenten zusammen (r=.50 typisch) und korreliert auch negativ (r=?.55 typisch) zum letztendlichen Kompetenzniveau. Das Ergebnis dieser Studie betont die Anwendung des ‘aktiven Experimentierens’ der in‐service Studenten und weicht ab von der allgemeinen Annahme, dass Observation für die professionelle Entwicklung der dualen Lehrerbildung und den In‐Service Unterricht wichtig sei. Diese Studie ist zur Verbesserung aller Lehrerausbildungen in Europa relevant.  相似文献   

9.
Seit der Periode 2010–2012 verpflichten die Leistungsvereinbarungen zwischen den Universitäten und dem Bund, die Universitäten Personalstrukturpläne zu erstellen. Personalstrukturpläne sind in erster Linie interne Instrumente zur strategischen Personalentwicklung. Sie sind teils komplementär und teils konkretisierend zu den Entwicklungs- und Organisationsplänen der jeweiligen Universitäten. Extern dienen sie dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Informationsressource. Der Beitrag untersucht die rechtliche Stellung des Personalstrukturplans im System des Universitätsgesetzes 2002.  相似文献   

10.
Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt.  相似文献   

11.
Unter dem UOG 1993 kam den einzelnen Fakultäten, Instituten und der Universitätsbibliothek eigene Teilrechtsfähigkeit zu. Das ist seit 1.1.2004 nicht mehr der Fall: Das UG 2002 kennt nur mehr die Rechtsfähigkeit der Universität als solche. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Überleitung jener Zivilrechtsverhältnisse, die vor diesem Stichtag im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit begründet wurden, und damit zusammenhängenden Aspekten.  相似文献   

12.
Bei der Ausarbeitung der Curricula an den österreichischen Universitäten im Gefolge der Implementierung des UG 2002 werden auch Teile des Studienangebots in Fremdsprachen angeboten, ja es werden zum Teil weite Teile oder sogar das gesamte Studienangebot einzelner Studien in Fremdsprachen angeboten. Dies ist nicht auf Sprach- bzw Kulturstudien beschränkt. Diese Bestrebungen wollen der Internationalisierung der österreichischen Universitäten Vorschub leisten. Allerdings stößt dies auf schwerwiegende rechtliche Bedenken. Die Verfassungsbestimmung des § 5 UniStG, die in das UG 2002 übergeleitet wurde, ermächtigt nur den Bundesgesetzgeber, die Einführung von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen, Prüfungen etc mit verpflichtendem Charakter vorzusehen. Der Gesetzgeber hat bei der Erlassung des UG 2002 eine solche Ermächtigung nicht vorgesehen. Da das Studienrecht in Hoheitsverwaltung vollzogen wird, gilt das strenge Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG. Danach wären verpflichtende fremdsprachige Prüfungen und Lehrveranstaltungen schlechthin ausgeschlossen. Im folgenden Beitrag wird jedoch der Frage nachgegangen, ob dieses Verbot absolut gilt oder ob zumindest bei Sprach- bzw Kulturstudien, wo ein fremdsprachiger Teil der Curricula nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig ist, zulässig ist. Dabei wird das Problem der Amtssprache des Art 8 B-VG ebenso zu erörtern sein wie die Frage nach den immanenten Grenzen des Verbots fremdsprachiger Curricula. Die Frage wird letztlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein.  相似文献   

13.
Der Gesetzgeber hat in völlig ungewöhnlicher Weise bei der Regelung des Studienabschluss-Stipendiums zwischen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehenden Agenden unterschieden. Im ersten Teil des Aufsatzes wurden die Regelungen der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgenden Stipendiumsgewährung näher analysiert. Nunmehr sollen die, die Studienbeihilfenbehörde zur Rückforderung einer Stipendiumszahlung mit Bescheid verpflichtenden Bestimmungen dargelegt werden. Besonders der Umstand, dass die Studienabschluss-Stipendien unabhängig von den Studienbeihilfen nach dem StudFG geregelt wurden, führt zu wenig naheliegenden Konstellationen einer Nichtrückforderbarkeit von Stipendiumszahlungen. Abschließend wird gezeigt, dass nicht auf eine Stipendiumsvereinbarung stützbare Auszahlungen nur im Zivilrechtsweg rückforderbar sind.  相似文献   

14.
Zusammenfassung Deutlich weniger als in früheren Jahrzehnten garantiert ein Hochschulstudium allein einen reibungslosen übergang in den Arbeitsmarkt. Neben Auslandsaufenthalten, einem zügig und mit guten Noten beendetem Studium geh?ren Praktika zu den Ma?nahmen, die Studierende ergreifen, um ihre Chancen auf einen guten Arbeitsplatz nach dem Studium zu erh?hen. Ziel der Analysen, die in diesem Aufsatz dargestellt werden, ist es, zu untersuchen, inwieweit Personen, die ein hohes Ma? an Kompetenzen in Praktika erworben haben, einen besseren Berufseinstieg haben als Personen, die nur wenige Kompetenzen in Praktika erwarben. Am Beispiel bayerischer Absolventen der Betriebswirtschaftslehre (Universit?t) wird vor dem Hintergrund der Humankapitaltheorie gezeigt, dass der Kompetenzerwerb in Praktika sich zwar nicht einkommenserh?hend in der ersten Erwerbst?tigkeit auswirkt, aber die Chance auf einen inhaltlich und hinsichtlich der Notwendigkeit des Hochschulabschlusses ad?quaten ersten Arbeitsplatz nach dem Studium erh?ht.   相似文献   

15.
Heinrich Roth, der 1906 in Gerstetten (Württemberg) geboren wurde und 1983 in Göttingen (Niedersachsen) starb, versuchte sowohl während seiner Tätigkeit an der Hochschule für Internationale Pädagogische Forschung in Frankfurt (1955‐1961) als auch an der Georg‐August‐Universität in Göttingen (1961‐1971), Erziehung und Erziehungswissenschaft zu verändern. Schon 1951 schrieb er: “Ich halte die Auseinandersetzung der konservativeren europäischen Pädagogik mit der fortschrittlicheren amerikanischen für eine dringende und fruchtbare Aufgabe.” Es ging ihm vor allem darum, die Rückkehr zu Befehlsautorität und Untertanengesinnung zu verhindern. Sein Interesse an Amerika und seiner wissenschaftlichen Literatur war vor allem politisch motiviert, denn er wollte das Wiederentstehen jener faschistischen Entwicklungen verhindern helfen, von denen auch er und seine Publikationen vor 1945 beeinflußt worden waren. Deshalb betrieb er im Zusammenhang mit Curriculum‐, Schul‐ und Hochschulreform die Adaption der amerikanischen pädagogischen Theorie (einschließlich Psychologie, Soziologie, Kulturanthropologie und Psychoanalyse).  相似文献   

16.
Bezüglich der katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten Österreichs ist auch das kirchliche Hochschulrecht zu beachten. Es gibt erhebliche Spannungen zwischen dem kirchlichen Hochschulrecht und dem Universitätsgesetz 2002. Diese betreffen vor allem die Stellung der Fakultät innerhalb der Universität und ihre zugleich personale wie kollegiale Leitung sowie die Rechtsstellung der Lehrpersonen. Besonderen Bedenken begegnet die Rechsstellung der Theologischen Fakultät Salzburg. Die notwendigen Anpassungen müssen von den Universitäten im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Autorität durchgeführt werden.  相似文献   

17.
Bezüglich der katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten Österreichs ist auch das kirchliche Hochschulrecht zu beachten. Es gibt erhebliche Spannungen zwischen dem kirchlichen Hochschulrecht und dem Universitätsgesetz 2002. Diese betreffen vor allem die Stellung der Fakultät innerhalb der Universität und ihre zugleich personale wie kollegiale Leitung sowie die Rechtsstellung der Lehrpersonen. Besonderen Bedenken begegnet die Rechsstellung der Theologischen Fakultät Salzburg. Die notwendigen Anpassungen müssen von den Universitäten im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Autorität durchgeführt werden.  相似文献   

18.
Nachdem "lebenslanges Lernen" zum Modewort nicht nur der Bildungspolitiker, sondern auch der Wirtschaft geworden ist, wird die Frage gestellt, was sich hinter diesem Allerweltskonzept verbirgt und in wessen Interesse eine Politik lebenslangen Lernens liegt. Umgekehrt stellt sich die Frage, wer ein Interesse daran hat, eine Reform, die die Lerner in den Mittelpunkt stellt (oder zu stellen scheint), zu verhindern. Was müsste sich an den gegenwärtigen Verhältnissen ändern und wie müsste eine Politik aussehen, die mit lebenslangem Lernen Ernst macht? Anstelle einer akademischen Betrachtung darüber, warum die Stolpersteine auf dem Weg zu einer Lerngesellschaft zu zahlreich und unüberwindbar sind, werden einige Bausteine für ein bildungspolitisches Programm in der Hoffnung formuliert, zumindest eine der politischen Parteien möge diese aufgreifen und zum Teil ihres Wahl- bzw Regierungsprogramms machen.  相似文献   

19.
Die fachhochschulische Praxis steht erfahrungsgemäß vor dem Problem, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf nur ganz wenige gesetzliche Vorschriften zurückgreifen kann; selbst diese sind teilweise unklar formuliert. Zwar ist bestimmten Organen die Entscheidung über subjektiv-öffentliche Rechte zugewiesen; deren Inhalt ist jedoch unbestimmt geblieben. Angesichts dieses Zustands der Rechtsunsicherheit erscheint es angezeigt, Teile des FHStG auf ihre Verfassungskonformität, insb auf ihre Übereinstimmung mit dem Legalitätsprinzip, zu überprüfen, und zwar vor allem nach der für die Praxis ausschlaggebenden Judikatur des VfGH. Nach derselben wird auch geprüft, ob das FHStG – wie in der Literatur vertreten – ein "Planungsgesetz" ist. Weiters werden Vorschläge für eine Präzisierung des FHStG im Zuge einer früher oder später anstehenden Novellierung gemacht.  相似文献   

20.
In dem vorliegenden Text wird Hannah Arendts Aufsatz über die Krise in der Erziehung vor dem Hintergrund ihres Werks Vita activa oder Vom t?tigen Leben re-interpretiert. Im Ausgang von ihrem Begriff der Natalit?t wird zun?chst Arendts kritische Auseinandersetzung mit der „progressive education“ skizziert. Es zeigt sich, dass ihre Typologie der menschlichen T?tigkeiten, die sie in Vita activa entwickelt, für ihre Kritik der Erziehung ebenso ma?geblich ist wie ihre Dichotomie des Privaten und ?ffentlichen. Eine Folge dieser Bestimmungen ist einerseits ihre Beziehung des Neuen, das mit jedem Kind in die Welt kommt, auf die politische Praxis in Freiheit; andererseits verortet sie das Aufwachsen der Kinder ausschlie?lich in der Sph?re des Privaten und Pr?-Politischen. Insbesondere Arendts aristotelisch inspirierte Konzeption des Handelns, aber auch ihr r?misch bestimmter Begriff der Tradition führen zu Unstimmigkeiten im Rahmen ihrer eigenen Theorie. Es stellt sich die Frage, ob die Kategorie der Natalit?t nicht eher eine politische Kategorie ist als eine p?dagogische.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号