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相似文献
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1.
Das von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte "Prinzip der Freiheit der Lehre" bezieht sich lediglich auf die Durchführung der Lehrveranstaltungen (vgl auch § 3 Abs 2 Z 1 FHStG) und betrifft damit das Arbeitsverfahren selbst. Die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit kann sich zudem nicht auf den Bereich der Grund- und Freiheitsrechte beziehen. Bereits aufgrund der gesetzlichen Weisungsbefugnis des Leiters des Fachhochschulkollegiums im § 16 Abs 4 Z 4 FHStG, die das arbeitsbezogene Verhalten der Lehrbeauftragten betrifft, ist eine Eingliederung des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Fachhochschule zu bejahen. Diese in erster Linie gesetzlich vorgegebene Struktur ist eine tendenziell vertretungsfeindliche, stellt sie doch die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation.  相似文献   

2.
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

3.
    
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

4.
1. Ein "inskribierter" Studierender ist gem § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 berechtigt, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universit?t nach Ma?gabe der Benützungsordnung zu benützen; dies gilt auch für die Einrichtungen einer GmbH, welche mit einer Universit?t bei der Erfüllung von deren Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenarbeitet. 2. Die Rechtsordnung billigt einer Universit?tsklinik grunds?tzlich das Recht zu, die Benutzung ihrer Einrichtungen n?her zu regeln; das aus Eigentum oder Miete abgeleitete Hausrecht bleibt daher im Kern bestehen. Die konkrete Ausübung des Hausrechts hat sich aber auch an den Notwendigkeiten des Studien- und Forschungsbetriebes zu orientieren. 3. St?rt ein Studierender durch die Bel?stigung von Mitarbeitern in erheblichem Ausma? den Betrieb einer ?ffentlichen Krankenanstalt, die gem § 29 Abs 1 UG 2002 mit einer medizinischen Universit?t zusammenwirkt, so kann ihm das Betreten der Krankenanstalt auf Grund des Hausrechts der Krankenanstalt unter Umst?nden zur G?nze untersagt werden. Dabei sind allerdings die von der Krankenanstalt zu wahrenden Interessen mit jenen des Studierenden abzuw?gen. 4. Der Unterlassungsanspruch in einer Einrichtung, deren Hausrecht verletzt wurde, setzt nicht nur eine materielle Unterlassungspflicht, sondern auch die Gefahr eines Zuwiderhandelns voraus.  相似文献   

5.
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 103 Abs 3 Universit?tsG 2002, wonach die vorgelegten schriftlichen Arbeiten "beweisen" müssen, dass der Antragsteller das Habilitationsfach wissenschaftlich beherrscht und f?hig ist, dieses zu f?rdern, kann nur dann angenommen werden, wenn aus den einzelnen (im Habilitationsverfahren vorgelegten) Arbeiten ein zweifelsfreier Schluss auf die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers m?glich ist.  相似文献   

6.
Im Geltungsbereich des Universit?tsgesetzes 2002 ist im Habilitationsverfahren ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 103 Abs 9 Universit?tsgesetz 2002). Lediglich insoweit der Ausnahmetatbestand des § 123 Universit?tsgesetz 2002 erfüllt ist, kommt eine Anwendung der Bestimmung des UOG 1993 über das Habilitationsverfahren (§ 28 UOG 1993) und damit eine beh?rdliche Erm?chtigung, im Berufungsweg über einen Habilitationsantrag zu entscheiden, in Betracht.  相似文献   

7.
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.  相似文献   

8.
Beim Rektor ist zwischen der universitätsrechtlichen Wahl und dem mit dem Rektor aus Anlass der Wahl abgeschlossenen Vertrages zu unterscheiden. Die Rektorsfunktion ist eine öffentlich-rechtliche. Für den körperschaftsrechtlichen Akt der Wahl des Rektors ist das Zusammenwirken der beiden Organe Senat und Universitätsrat erforderlich. Die öffentliche Ausschreibung der Funktion des Rektors erfolgt durch den Senat nach Einholung einer Stellungnahme des Universitätsrats. Die in § 23 Abs 2 Satz 2 UG 2002 bestimmten Erfordernisse für den Rektor eröffnen einen überaus weiten Interpretationsspielraum. Sie bringen weder für den Senat noch für den Universitätsrat nennenswerte Beschränkungen mit sich. Der Senat hat einen Dreiervorschlag zu erstellen. Ein Vorschlag mit weniger als drei Personen wird nur dann zulässig sein, wenn trotz Neuausschreibung die Erstattung eines Dreiervorschlags nicht möglich ist. In den Dreiervorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Das Wahlverfahren im Universitätsrat ist nur rudimentär geregelt. Die Wahl des Rektors durch den Universitätsrat ist ein öffentlich-rechtlicher Gesamtakt des Kollegialorgans Universitätsrat. Wahl und Anstellungsvertrag des Rektors sind rechtlich klar auseinanderzuhalten. Wahl und Kundmachung des Wahlergebnisses bewirken noch keinen Abschluss des Anstellungsvertrages. Der Anstellungsvertrag wird zwischen dem Rektor und der Universität (vertreten durch den Universitätsrat) abgeschlossen. Es sind darauf die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen der §§ 861 ff ABGB anzuwenden.  相似文献   

9.
Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universit?tsassistenten darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die nunmehr im § 103 Abs 3 Universit?tsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002 (früher im § 36 Abs 3 UOG 1975) für die Habilitation geltenden Kriterien – n?mlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und F?higkeit zur F?rderung des Faches – zurückgegriffen werden.  相似文献   

10.
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gem § 103 Abs 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen F?higkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Habilitationskommission hat somit im Zuge des Habilitationsverfahrens zu prüfen, ob der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen F?higkeiten verfügt. Zu diesem Zweck kann die Habilitationskommission den Habilitationswerber einladen, einen 45-minütigen Vortrag über ein von ihr vorgegebenes, einschl?giges Thema zu halten. Leistet der Habilitationswerber dieser Einladung nicht Folge und ist der Habilitationskommission die Beurteilung der erforderlichen didaktischen F?higkeiten nicht m?glich, kann keine Lehrbefugnis erteilt werden.  相似文献   

11.
Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertr?ge vom 18. M?rz 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertr?ge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die bei missbr?uchlicher Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr?ge oder -verh?ltnisse durch einen Arbeitgeber des ?ffentlichen Sektors ausschlie?t, dass diese in unbefristete Arbeitsvertr?ge oder -verh?ltnisse umgewandelt werden, w?hrend eine solche Umwandlung bei Arbeitsvertr?gen oder -verh?ltnissen mit einem Arbeitgeber des Privatsektors vorgesehen ist, grunds?tzlich nicht entgegensteht, sofern diese Regelung eine andere wirksame Ma?nahme enth?lt, um die missbr?uchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr?ge durch einen Arbeitgeber des ?ffentlichen Sektors zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden.  相似文献   

12.
Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt.  相似文献   

13.
§ 85 UG erm?glicht die Ersetzung einer im Curriculum vorgeschriebenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch eine sonstwo an einer anerkannten inl?ndischen oder ausl?ndischen postsekund?ren Bildungseinrichtung positiv beurteilte Arbeit im Wege der Anerkennung. Ma?gebliches Kriterium hiefür ist die Gleichwertigkeit zwischen "ausw?rtiger" und "heimischer" Arbeit; die Anerkennung kann auch studienrichtungsübergreifend erfolgen. In dieser Weise "suppliert" werden k?nnen Diplom- oder Masterarbeiten sowie künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, nicht jedoch Bachelorarbeiten und Dissertationen. W?hrend dies für Bachelorarbeiten sachlich gerechtfertigt werden kann, erweist sich der Ausschluss von Dissertationen aus dem System des § 85 UG als gleichheitswidrig.  相似文献   

14.
Die Ergebnisse des internationalen Vergleichs von Schülerleistungen im Rahmen des OECD-Projekts PISA haben für Deutschland dringende p?dagogische und bildungspolitische Handlungsnotwendigkeiten aufgezeigt. Die Leistungen deutscher Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Lesen, mathematische Grundbildung und naturwissenschaftliche Grundbildung liegen unterhalb des Durchschnitts der OECD-L?nder. Dabei ist die Leistungsstreuung in Deutschland besonders gro?, es gibt eine gro?e Risikogruppe (Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen das Niveau der Kompetenzstufe I nicht überschreiten und zum Teil sogar deutlich darunter liegen), der Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Leistung ist stark ausgepr?gt und das Leistungsniveau bestimmter Schülergruppen aus zugewanderten Familien ist unbefriedigend. Er?rtert werden die Felder bildungspolitischen Handelns im Anschluss an PISA und die Schwierigkeiten, den notwendigen Ver?nderungsprozess im Rahmen des f?derativen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu organisieren.  相似文献   

15.
Bei der Ausarbeitung der Curricula an den österreichischen Universitäten im Gefolge der Implementierung des UG 2002 werden auch Teile des Studienangebots in Fremdsprachen angeboten, ja es werden zum Teil weite Teile oder sogar das gesamte Studienangebot einzelner Studien in Fremdsprachen angeboten. Dies ist nicht auf Sprach- bzw Kulturstudien beschränkt. Diese Bestrebungen wollen der Internationalisierung der österreichischen Universitäten Vorschub leisten. Allerdings stößt dies auf schwerwiegende rechtliche Bedenken. Die Verfassungsbestimmung des § 5 UniStG, die in das UG 2002 übergeleitet wurde, ermächtigt nur den Bundesgesetzgeber, die Einführung von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen, Prüfungen etc mit verpflichtendem Charakter vorzusehen. Der Gesetzgeber hat bei der Erlassung des UG 2002 eine solche Ermächtigung nicht vorgesehen. Da das Studienrecht in Hoheitsverwaltung vollzogen wird, gilt das strenge Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG. Danach wären verpflichtende fremdsprachige Prüfungen und Lehrveranstaltungen schlechthin ausgeschlossen. Im folgenden Beitrag wird jedoch der Frage nachgegangen, ob dieses Verbot absolut gilt oder ob zumindest bei Sprach- bzw Kulturstudien, wo ein fremdsprachiger Teil der Curricula nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig ist, zulässig ist. Dabei wird das Problem der Amtssprache des Art 8 B-VG ebenso zu erörtern sein wie die Frage nach den immanenten Grenzen des Verbots fremdsprachiger Curricula. Die Frage wird letztlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein.  相似文献   

16.
Die Universit?ten werden gem § 51 Abs 1 UG 2002 in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig. Das Studieren an der Universit?t beruht nicht auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universit?t und der oder dem Studierenden. Bei schuldhafter Verletzung von Studienvorschriften durch die Universit?t kommen gem § 49 Abs 2 UG 2002 Amtshaftungsansprüche gegen die Republik ?sterreich, nicht jedoch gegen die Universit?t oder die schadensverursachende natürliche Person in Betracht.  相似文献   

17.
Nach § 45 Abs 5 letzter Satz UG soll die Aufhebung einer Entscheidung eines Universit?tsorgans durch einen aufsichtsbeh?rdlichen Bescheid auch Arbeitsverh?ltnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides beenden. Diese Bestimmung ist in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig.  相似文献   

18.
Eine Lehrt?tigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des ?ffentlichen Rechts wie einer Universit?t ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, f?llt auch dann in den Anwendungsbereich von Art 49 EG, wenn die T?tigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird. Ausschlaggebend dafür, dass eine T?tigkeit in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit f?llt, ist n?mlich ihr wirtschaftlicher Charakter, dh, dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf. Dagegen ist insoweit nicht erforderlich, dass der Dienstleistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Au?erdem f?llt die erbrachte Dienstleistung nicht dadurch aus dem Anwendungsbereich von Art 49 EG heraus, dass eine entgeltliche Lehrt?tigkeit im Auftrag einer Universit?t, also einer juristischen Person des ?ffentlichen Rechts, ausgeübt wird, denn die private Lehrt?tigkeit an einer Universit?t f?llt nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art 45 Abs 1 EG iVm Art 50 EG, da diese Ausnahmeregelung auf T?tigkeiten beschr?nkt ist, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung ?ffentlicher Gewalt darstellen. Die Beschr?nkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ans?ssige Universit?ten, die juristische Personen des ?ffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrt?tigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, w?hrend diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans?ssigen Universit?t gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Eine solche Regelung, die gleicherma?en für die T?tigkeiten von In- und Ausl?ndern bei inl?ndischen juristischen Personen des ?ffentlichen Rechts gilt, führt n?mlich dazu, dass diejenigen Dienstleistungen, die Empf?ngern in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, ungünstiger behandelt werden als die im Inland erbrachten Dienstleistungen. Diese Beschr?nkung der Dienstleistungsfreiheit kann nicht durch die F?rderung von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein, da sie die M?glichkeit nebenberuflich t?tiger Lehrkr?fte beeintr?chtigt, den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft frei zu w?hlen, ohne dass nachgewiesen worden w?re, dass es, um das geltend gemachte Ziel der F?rderung des Bildungswesens zu erreichen, erforderlich ist, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung allein den Steuerpflichtigen vorzubehalten, die eine nebenberufliche Lehrt?tigkeit an Universit?ten im Inland ausüben. Auch kann diese Beschr?nkung nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Koh?renz des Steuersystems zu wahren, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung der von inl?ndischen Universit?ten gezahlten Aufwandsentsch?digungen und einem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung steuersystematisch gesehen nicht vorliegt. Ferner ist der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zust?ndig sind, nicht geeignet, die besagte Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag inl?ndischer ?ffentlicher Universit?ten t?tig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Diese Regelung ist keine Ma?nahme, die die Lehrinhalte oder die Gestaltung des Bildungssystems betrifft, sondern eine steuerliche Ma?nahme allgemeiner Natur, die eine Steuervergünstigung gew?hrt, wenn ein Einzelner zum Wohl des Gemeinwesens t?tig wird. Eine solche Regelung bliebe, selbst wenn sie eine mit der Gestaltung des Bildungssystems verbundene Ma?nahme w?re, gleichwohl mit dem EG-Vertrag unvereinbar, da sie die Entscheidungsfreiheit nebenberuflich t?tiger Lehrkr?fte in Bezug auf den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen beeintr?chtigt.  相似文献   

19.
Die ministerielle Aufsichtskompetenz über das Organhandeln an Universit?ten hat im Zuge des Ausbaus der universit?ren Selbstverwaltung, seit dem UOG 1993, eine ma?gebliche Stellenwert?nderung erfahren. Diese beschr?nkt sich nicht auf die formale Zurücknahme der ministeriellen Aufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht, sondern ist auch im inhaltlichen Konnex mit der vom UG intendierten neuen Selbstverantwortung der Universit?ten, bei Aufgabenerfüllung und Bestellungsakten, zu sehen. Dabei l?sst sich, hinsichtlich Gehalt und Selbstverst?ndnis ministerieller Verantwortung über die Universit?ten, im intentionalen Wechselspiel von Rücknahmepostulat und Determinierungswillen, eine nicht unbetr?chtliche Unbestimmtheit zwischen ministeriellem K?nnen, Wollen und Sollen bemerken.  相似文献   

20.
§ 27 Abs. 4 der Satzung der Universit?t X- Satzungsteil Studienrecht (Satzung) r?umt zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuw?hlen; dieses Recht ist jedoch auf die Auswahl auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer eingeschr?nkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Ma?gabe der M?glichkeiten".  相似文献   

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