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1.
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   
2.
3.
4.
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.  相似文献   
5.
Ein Forscher, der sich in einer Lage wie derjenigen des Kl?gers des Ausgangsverfahrens befindet, also auf der Grundlage eines mit der Max-Planck-Gesellschaft zur F?rderung der Wissenschaften eV geschlossenen Stipendienvertrags eine Promotion vorbereitet, ist nur dann als Arbeitnehmer iSd Art 39 EG anzusehen, wenn er seine T?tigkeit w?hrend einer bestimmten Zeit nach der Weisung eines zu diesem Verein geh?renden Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese T?tigkeit eine Vergütung erh?lt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tats?chlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anh?ngigen Rechtssache der Fall ist. Ein privatrechtlicher Verein wie die Max-Planck-Gesellschaft zur F?rderung der Wissenschaften eV muss gegenüber Arbeitnehmern iSd Art 39 EG das Diskriminierungsverbot beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob unter Umst?nden wie denen des Ausgangsverfahrens eine Ungleichbehandlung von inl?ndischen und ausl?ndischen Doktoranden stattgefunden hat. Sollte der Kl?ger des Ausgangsverfahrens mit der Berufung auf einen durch seine etwaige Diskriminierung entstandenen Schaden durchdringen, w?re es Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der au?ervertraglichen Haftung zu beurteilen, welche Art von Wiedergutmachung er beanspruchen k?nnte.  相似文献   
6.
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gem § 103 Abs 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen F?higkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Habilitationskommission hat somit im Zuge des Habilitationsverfahrens zu prüfen, ob der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen F?higkeiten verfügt. Zu diesem Zweck kann die Habilitationskommission den Habilitationswerber einladen, einen 45-minütigen Vortrag über ein von ihr vorgegebenes, einschl?giges Thema zu halten. Leistet der Habilitationswerber dieser Einladung nicht Folge und ist der Habilitationskommission die Beurteilung der erforderlichen didaktischen F?higkeiten nicht m?glich, kann keine Lehrbefugnis erteilt werden.  相似文献   
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8.
Durch die Abweisung des Antrags eines in Spanien als Rechtsanwalt zugelassenen ?sterreichischen Staatsbürgers auf Zulassung zur Eignungsprüfung eines europ?ischen Rechtsanwaltes in ?sterreich und auf Erlassung der Prüfung unter Hinweis auf sein ?sterreichisches Diplom liegt eine Verletzung im Gleichheitsrecht vor. Das Europ?ische Rechtsanwaltsgesetz ist auch auf ?sterreichische Staatsbürger als Staatsangeh?rige der Mitgliedstaaten der EU anwendbar. Es liegt ein zweiteiliger Antrag vor – zun?chst ist der Abspruch über die Zulassung zur Eignungsprüfung erforderlich.  相似文献   
9.
Für die Anerkennung gem § 85 UG 2002 einer im rechtswissenschaftlichen Studium verfassten Diplomarbeit als Magisterarbeit für das Studium "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production) " ist entscheidend, ob das Thema dieser Diplomarbeit iSd § 18 Abs 2 des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universit?t Graz einem der darin für das angeführte Magisterstudium festgelegten Prüfungsf?cher zugeordnet werden kann.  相似文献   
10.
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