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1.
王静 《湖南城市学院学报》2010,31(3):20-23
现代汉语中,"我说"是一个主谓短语,在语言使用过程中发生了词汇化和语法化,从而成为一个多义形式,具有主观性功能、情态功能,话语标记功能。在一个共时平面上,结合语音、语义和句法分布词汇化、语法化等方面对"我说"结构现象进行解说,具有重要理论意义和应用价值。 相似文献
2.
试析"目前"的词汇化过程 总被引:1,自引:0,他引:1
兰小云 《遵义师范学院学报》2007,9(6):38-40
"目前"在语法史上同时表示过空间范畴和时间范畴。由于空间范畴"目前"的局部语法化,时间范畴"目前"的逐渐词汇化,二者相互影响、相互制约,"目前"一词完成了从表示空间范畴到表示时间范畴的演变。所以说是空间范畴的语法化促进了时间范畴的词汇化,时间范畴的词汇化又推动了空间范畴的语法化。 相似文献
3.
吴媛媛 《淮南师范学院学报》2005,7(4):54-56
“可”原是动词,在人们的使用过程中它的词性慢慢有了一定的变化,由动词逐渐向助动词、意义比较虚的副词转化,后来甚至变成了和一定词结合来表示意义的词缀。语法化研究是当前语言学发展的一个趋势,而主观化又是语法化的一个动因,主观性因素促动了功能语法化。文章用主观化和语法化研究了“可”的虚化过程。 相似文献
4.
5.
近代汉语"看来"的词汇化和主观化 总被引:1,自引:0,他引:1
在宋代,表示“观察”义的“看”加上事态助词“来”演变成认知动词“看来”,表示的是“推测”义,属于“以身喻心”的隐喻,而后再发展成为推度副词。这是一个语法化和主观化不断加强的过程,而语法化与主观化又是互相关联、密不可分的。 相似文献
6.
翟应增 《楚雄师范学院学报》2006,21(1):47-50
艺术语言以符号化的方式传递人的情感,由于人类情感的模糊性和不确定性,就必须将抽象的情感加以感性显现。艺术语言传情的感性形式是“语象”,它是用以表情的语言单位,是“心象”与一定的语言物质材料(语音或文字)结合而表现出来的一定的语言形式,也是语言表象。语象具有特定的语言形式和系统结构:语象语言表现形式的多样性和层级性。语象是表象化的语言符号:1.所指表象化———语词由概念还原为表象,使抽象的情感变得具体形象;2.所指意蕴化———语象语义内涵是感性和理性、具象和抽象、思想和情感的结合,其语义信息是多元复合的;3.所指赋值化———为语词增添新值,不断赋予语词以具体的、临时的、附加的、新颖的、多方面的含义。 相似文献
7.
从"与时俱化"到"与时俱进" 总被引:1,自引:0,他引:1
刘书林 《思想理论教育导刊》2002,(6):24
"与时俱化"的出处是<庄子·山木>.与时俱化的"化"不是一般的"变化",而是"教化"和"提升思想"的内涵;与时俱化又是一种历史观;与时俱化的实质是"具体情况具体分析"."与时俱进"增加了方向感,强化了进步的性质."与时俱进"与"与时俱化"具有同源之妙道,衍生之血亲. 相似文献
8.
"最"的语法化和主观化 总被引:1,自引:0,他引:1
本文旨在通过对相对程度副词“最”语法化过程的考察,揭示绝大多数相对程度副词可以用来表示绝对程度,其源自于副词化的“最”在主观化的影响下发生演化。 相似文献
9.
10.
刘红妮 《忻州师范学院学报》2008,24(3)
“一概“最初是松散的定中短语,容器和内容没有突显与否之分;当其高频连用发生词汇化演变为形容词时,突显的是内容间的“一样,相同“,“一概“的词汇化和语法化都在唐代发生,词汇化只是为语法化提供了一个过渡,所以词汇化的用法没有在现代汉语中保留;当其进一步发生语法化为总括副词时,突显的是容器的“全部,没有例外“。在“一概“词汇化和语法化的演变过程中,句法、语义和认知三者都在起作用。 相似文献
11.
[2 0 0 3年天津文 (1 9) ] 已知数列{an}满足a1=1 ,an=3 n -1 an-1(n≥ 2 ) ,求an=?解 :由已知an-an -1=3 n -1,故an=(an-an-1) (an -1-an -2 ) … (a2 -a1) a1=3 n-1 3 n -2 … 3 1 =3 n-12 .变式 1 )已知数列 {an}满足a1=1 ,an=3(n -1 ) an -1(n≥ 2 ) ,求an=?解 :由已知an-an -1=3 (n -1 ) ,故an=(an-an -1) (an-1-an-2 ) … (a2 -a1) a1=3 (n -1 ) 3 (n -2 ) … 3 (2 -1 ) 1=3n(n -1 )2 1 =3n2 -3n 22 .变式 2 )已知数列 {an}满足a1=1 ,an=3 -1-2an -1(n≥ 2 ) ,求an=?解 :由已知 {an}满足a1=1 ,an=3 -1-… 相似文献
12.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(6):177
Eine Lehrt?tigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des ?ffentlichen
Rechts wie einer Universit?t ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, f?llt auch dann in den Anwendungsbereich
von Art 49 EG, wenn die T?tigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird. Ausschlaggebend dafür, dass eine T?tigkeit
in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit f?llt, ist n?mlich ihr wirtschaftlicher
Charakter, dh, dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf. Dagegen ist insoweit nicht erforderlich, dass der Dienstleistungserbringer
mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Au?erdem f?llt die erbrachte Dienstleistung nicht dadurch aus dem Anwendungsbereich von
Art 49 EG heraus, dass eine entgeltliche Lehrt?tigkeit im Auftrag einer Universit?t, also einer juristischen Person des ?ffentlichen
Rechts, ausgeübt wird, denn die private Lehrt?tigkeit an einer Universit?t f?llt nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung
des Art 45 Abs 1 EG iVm Art 50 EG, da diese Ausnahmeregelung auf T?tigkeiten beschr?nkt ist, die als solche eine unmittelbare
und spezifische Teilnahme an der Ausübung ?ffentlicher Gewalt darstellen. Die Beschr?nkung der Dienstleistungsfreiheit, die
darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ans?ssige Universit?ten, die juristische Personen
des ?ffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrt?tigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit
ist, w?hrend diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans?ssigen Universit?t
gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Eine solche Regelung, die gleicherma?en
für die T?tigkeiten von In- und Ausl?ndern bei inl?ndischen juristischen Personen des ?ffentlichen Rechts gilt, führt n?mlich
dazu, dass diejenigen Dienstleistungen, die Empf?ngern in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, ungünstiger behandelt werden
als die im Inland erbrachten Dienstleistungen. Diese Beschr?nkung der Dienstleistungsfreiheit kann nicht durch die F?rderung
von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein, da sie die M?glichkeit nebenberuflich t?tiger Lehrkr?fte beeintr?chtigt,
den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft frei zu w?hlen, ohne dass nachgewiesen worden w?re,
dass es, um das geltend gemachte Ziel der F?rderung des Bildungswesens zu erreichen, erforderlich ist, die im Ausgangsverfahren
in Rede stehende Steuerbefreiung allein den Steuerpflichtigen vorzubehalten, die eine nebenberufliche Lehrt?tigkeit an Universit?ten
im Inland ausüben. Auch kann diese Beschr?nkung nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Koh?renz des Steuersystems
zu wahren, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung der von inl?ndischen Universit?ten gezahlten Aufwandsentsch?digungen
und einem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung steuersystematisch gesehen nicht vorliegt.
Ferner ist der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zust?ndig sind, nicht geeignet,
die besagte Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag
inl?ndischer ?ffentlicher Universit?ten t?tig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Diese Regelung ist
keine Ma?nahme, die die Lehrinhalte oder die Gestaltung des Bildungssystems betrifft, sondern eine steuerliche Ma?nahme allgemeiner
Natur, die eine Steuervergünstigung gew?hrt, wenn ein Einzelner zum Wohl des Gemeinwesens t?tig wird. Eine solche Regelung
bliebe, selbst wenn sie eine mit der Gestaltung des Bildungssystems verbundene Ma?nahme w?re, gleichwohl mit dem EG-Vertrag
unvereinbar, da sie die Entscheidungsfreiheit nebenberuflich t?tiger Lehrkr?fte in Bezug auf den Ort der Erbringung ihrer
Dienstleistungen beeintr?chtigt. 相似文献
13.
Bernd-Christian Funk 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(1):4-7
Pr?sident/Pr?sidentin, Vizepr?sident/Vizepr?sidentin und die beiden Sekret?re/Sekret?rinnen bilden das Pr?sidium der ?sterreichischen
Akademie der Wissenschaften. Ihre Wahl bedarf der Best?tigung durch den Bundespr?sidenten. Der Wahlvorgang ist durch die Satzung
und die Gesch?ftsordnung der Akademie geregelt. Unklarheiten im Gefüge der Wahlrechtsbestimmungen k?nnen die Operabilit?t
beeintr?chtigen und Anschlusskonflikte über die Gültigkeit von Wahlen zur Folge haben. Die Best?tigung durch den Bundespr?sidenten
hat keine Kontrollfunktion. Sie ist ein symbolischer Rest ehemaliger monarchischer Interventionsvorbehalte. Heute unterstreicht
sie den hohen Stellenwert und das Ansehen, das die Akademie der Wissenschaften und ihre Autonomie haben. Die Folgen einer
fehlerhaften Wahl werden durch die Best?tigung des Bundespr?sidenten nicht geheilt. 相似文献
14.
Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertr?ge vom 18. M?rz 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom
28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertr?ge ist dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung, die bei missbr?uchlicher Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr?ge oder -verh?ltnisse
durch einen Arbeitgeber des ?ffentlichen Sektors ausschlie?t, dass diese in unbefristete Arbeitsvertr?ge oder -verh?ltnisse
umgewandelt werden, w?hrend eine solche Umwandlung bei Arbeitsvertr?gen oder -verh?ltnissen mit einem Arbeitgeber des Privatsektors
vorgesehen ist, grunds?tzlich nicht entgegensteht, sofern diese Regelung eine andere wirksame Ma?nahme enth?lt, um die missbr?uchliche
Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr?ge durch einen Arbeitgeber des ?ffentlichen Sektors zu verhindern
und gegebenenfalls zu ahnden. 相似文献
15.
Gerhard Muzak 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(3):67-73
Das Fremdenrechtspaket 2007 führte auch im Bereich des Aufenthalts von Studierenden und Wissenschaftlern zu einschneidenden
?nderungen. Von universit?rer Seite wird h?ufig kritisiert, die neuen – tendenziell restriktiveren – Regelungen beeintr?chtigen
die Internationalit?t und Mobilit?t der ?sterreichischen Universit?ten. Der vorliegende Beitrag untersucht den Inhalt der
einschl?gigen Regelungen, beleuchtet deren Auslegung durch die Praxis kritisch und zeigt auch aus rechtspolitischer Sicht
m?gliche ?nderungsvorschl?ge auf. 相似文献
16.
Anke Hanft Alexander Kohler 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(3):83-93
Die ?sterreichischen Universit?ten und Fachhochschulen sind gesetzlich dazu aufgefordert, interne Qualit?tssicherungsprozesse
und -systeme zu entwickeln. Der Grundsatz der Erstverantwortlichkeit der Hochschulen für die Sicherung von Qualit?t in Lehre,
Forschung und Organisation tr?gt der Hochschulautonomie Rechnung, und er kommt durch die im Zuge des Bologna-Prozesses vereinbarten
Europ?ischen Standards der Qualit?tssicherung zum Ausdruck. Als Qualit?tssicherungsagentur für den gesamten Hochschulbereich
in ?sterreich bietet die AQA Universit?ten und Fachhochschulen externe Begleitung, vermittelt unabh?ngige Expertise und führt
Evaluierungen durch. Die AQA hat ihre Leistungen und Verfahren auf Grundlage europ?ischer Standards der externen Qualit?tssicherung
für Universit?ten und Fachhochschulen entwickelt. Die Verfahren der AQA stellen die hochschulinterne Qualit?tskultur in den
Mittelpunkt: Basierend auf den Erfahrungen mit externen Evaluierungsverfahren und des Hochschulvergleichen, welche die AQA
seit 2004 durchgeführt hat, implementiert die Agentur nun ein Verfahren, welches das hochschulinterne Qualit?tsmanagement
st?rken soll und den Hochschulen l?ngerfristig eine Zertifizierung ihres Qualit?tsmanagements bietet. Die AQA stellt hierfür
die Expertise internationaler Expertinnen und Experten zu Themen des Hochschulmanagements bereit und nutzt Kooperationen mit
anderen Qualit?tssicherungsagenturen. Auf l?ngere Sicht k?nnte ein prozessorientiertes "Quality Audit"-Verfahren eine Referenz
der externen Qualit?tssicherung für den gesamten ?sterreichischen Hochschulbereich darstellen. 相似文献
17.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(6):178-180
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens
dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen
Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in
§ 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen
Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit
1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden
erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden,
aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen
Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr
Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen
Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses
oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136
UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts. 相似文献
18.
Beatrix Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(3):74-82
Unter den ?sterreichischen Hochschulen besitzen ausschlie?lich die (Privat-) Universit?ten das Promotionsrecht. Insbesondere
Fachhochschulen bzw Erhalter von Fachhochschul-Studieng?ngen k?nnen den Doktorgrad nicht verleihen. Vor dem Hintergrund zunehmend
intensiver Forschungsaktivit?ten an Fachhochschul-Studieng?ngen stellt sich die Frage, ob ein eigenst?ndiges Promotionsrecht
auch für Fachhochschulen bzw Erhalter von Fachhochschul-Studieng?ngen denkbar w?re. Im Beitrag wird die diesbezügliche rechtliche
Ausgangssituation analysiert und der Versuch unternommen, Vorteile eines "Dr. (FH)" wie ebenso Voraussetzungen, unter denen
ein Fachhochschul-Promotionsrecht Bestand haben k?nnte, zu skizzieren. Das Ziel besteht nicht darin, für ein eigenst?ndiges
Fachhochschul-Promotionsrecht zu pl?dieren, sondern vielmehr die einschl?gige Diskussion zu bereichern. 相似文献
19.
李富明 《廊坊师范学院学报》2003,19(1):113-115
整体素质教育是社会发展和大学生成长成才的必然要求,实施整体素质教育要以思想政治素质教育、道德素质教育、人素质教育、心理素质教育、创新精神教育、竞争和合作精神教育及科学思维教育等为基本内容,要遵循方向性、思想性、自主性、创新性、开放性等原则。 相似文献
20.
以软科公布的2019年世界大学学术排名与世界一流学科排名为依据,对世界一流大学拥有的世界一流学科数量以及世界一流学科在各大学和各学科领域的分布情况进行统计。统计表明:世界一流大学通常在多个学科领域拥有较多的世界一流学科;世界一流学科也大多分布在世界一流大学中。近年来,我国高校无论在世界大学学术排行榜上,还是在世界一流学科排行榜上都取得了显著进步。整体上,我国拥有世界一流学科的高校较多,世界一流大学较少;我国的世界一流大学拥有的世界一流学科在数量上有一定优势,但学科领域的分布不均衡,世界一流学科主要集中在工学领域。“双一流”建设后续进程中应适当调整一流大学建设与一流学科建设的关系,强化学科发展的均衡性,从重点关注一流学科“点”的建设到更加关注大学的综合能力建设。 相似文献